AGB

Gott schläft in Stein, atmet in der Pflanze, träumt im Tier und erwacht im Menschen.
(Rabindranâth Tagore)

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Der Steinwerkstätte Hehle und Purtscher OG, Brauentinweg 22, 6713 Ludesch

  1. A. Geltung
  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden nicht anerkannt, sofern die Firma Die Steinwerkstätte Hehle und Purtscher OG (im Folgenden: H&P) diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
  2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien.
  1. B. Angebote, Zustandekommen des Vertrages, Naturprodukte
  1. 1. Angebote von H&P sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die Bestellung des Kunden gilt erst mit der Auftragsbestätigung als angenommen, womit ein Vertrag zu Stande kommt.
  2. 2. Wenn im Angebot die Art und Güte des zu verwendenden Steines angegeben ist, so gelten diese Eigenschaften als vereinbart. Sollte dies im Anbot noch nicht enthalten sein, werden der Kunde und H&P diese Eigenschaften ehestens vereinbaren und allenfalls eine Bemusterung durchführen.
  3. 3. Bei Natursteinen handelt es sich um Naturprodukte. Beim gelieferten Produkt kann es daher Abweichungen betreffend Farbe, Einschlüsse und Plattenstärke geben. Abweichungen innerhalb der technischen ÖNORMEN (insb B2213)  bzw (in Ermangelung derselben) im branchenüblichen Ausmaß gelten als genehmigt.
  4. 4. Im Falle der Verlegung von Natursteinplatten erfolgt diese nach den im Angebot enthaltenen Kriterien und in Ermangelung oder Ergänzung derselben gemäß den einschlägigen Richtlinien für Steinmetze und Restaurateure (insb B2207, B2213, B2236, B7213).
  5. 5. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden. Bei Restaurierungsarbeiten werden Mehrarbeiten über die geltenden Sätze für Regiestunden abgerechnet.
  6. 6. H&P behält sich das Eigentum und Urheber- sowie Verwertungsrecht an allen von ihr abgegebenen Machbarkeitsstudien sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Modellen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von H&P weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen.
  1. C. Entgelt, Zahlung
  1. Das Entgelt versteht sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei Teillieferungen sind Teilrechnungen stets zulässig.
  1. Das Entgelt ist innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Nach Fälligkeit werden die gesetzlichen Verzugszinsen verrechnet.
  2. Bei Zahlungsverzug ist H&P berechtigt, den Kunden mit allen zweckmäßigen, durch seine Nichterfüllung der Vertragspflichten auflaufenden Spesen, insbesondere auch den Kosten der Mahnung und Intervention eines Inkassobüros bzw Rechtsanwaltes  zu belasten.
  3. Eingehende Zahlungen werden zunächst zur Abdeckung von Spesen und Verzugszinsen verrechnet.
  1. D. Aufrechnung, Zurückbehaltung

Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, insoweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Kunde nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.

  1. E. Lieferung, Verzug
  1. Die Lieferung setzt die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der vereinbarten Zahlungs- und Mitwirkungsverpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  1. Der Kunde ist verpflichtet, die von H&P zur Verfügung gestellten Lieferungen abzunehmen. Lieferungen sind stets teilbar. Bei Teillieferungen sind Teilabnahmen zulässig.
  2. Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Kunden ist H&P zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, berechtigt. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Kunden über.
  3. Lieferfristen oder Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie im Einzelfall zwischen dem Kunden und H&P schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind. In allen anderen Fällen sind sie unverbindlich.
  4. Für die Durchführung der vereinbarten Arbeitsleistungen muss gewährleistet sein, dass die Außentemperatur nicht unter fünf Grad Celsius sinkt und keine starken oder andauernden Regenfälle vorherrschen. Für den Fall des Vorliegens solcher Wetterbedingungen sind allenfalls vereinbarte Fertigstellungstermine angemessen zu verlängern.
  5. Für Restaurierungs- und Fassadenarbeiten ist das für solche Arbeiten erforderliche Gerüst bauseits beizubringen. Für den Fall, dass dieses Gerüst nicht den ÖNORMEN für Fassadenbauer entspricht (insb max 20 cm Abstand von der Fassade) oder eine Gefährdung durch andere Handwerker auf der Baustelle (zB Gefahr durch herabfallende Dachziegel bei Dachdeckerarbeiten) besteht, ist H&P berechtigt, die Arbeiten bis Zurverfügungstellung eines geeigneten Gerüsts bzw bis zur Beseitigung der Gefahr einzustellen. Allfällig vereinbarte Liefer- und Fertigstellungstermine sind angemessen zu verlängern.
  6. Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden wegen Lieferverzugs oder Überschreitung des Fertigstellungstermins ist nur unter Setzung einer angemessenen – zumindest zweiwöchigen – Nachfrist, möglich. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungsteil, bezüglich dessen Verzug vorliegt.
  1. F. Erfüllungsort, Annahmeverzug
  1. 1. Erfüllungsort für die Zahlung des Entgelts ist 6713 Ludesch.
  2. 2. Zum vereinbarten Termin nicht abgenommene Ware wird für die Dauer von 6 (sechs) Wochen auf Gefahr und Kosten des Kunden gelagert, wofür H&P eine Lagergebühr von EUR 50,00 pro angefangenem Kalendertag und Tonne in Rechnung stellt. Gleichzeitig ist H&P berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten.
  1. G. Eigentumsvorbehalt

Bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen verbleibt die Ware im Eigentum von H&P. Bei Vertragsverletzungen des Kunden, einschließlich Zahlungsverzug, ist H&P berechtigt, die Ware zurückzunehmen bzw zurückzuholen.

  1. H. Gewährleistung, Garantie
  1. Mängel sind ehestmöglich und schriftlich zu rügen. Bei beiderseits unternehmensbezogenen Geschäften sind allfällige Mängel vom Kunden nachzuweisen und spezifiziert und schriftlich, längstens binnen 14 Tagen ab Lieferung, zu rügen.
  2. H&P ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) selbst zu bestimmen. Bei Steinmetz- und Restaurationsarbeiten sind mehrfache Verbesserungsversuche zulässig.
  1. Eine Garantie auf Eigenschaften des Vertragsgegenstandes oder Teile davon gilt nur dann als gewährt, wenn sie im Vorfeld des Vertragsabschlusses ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.
  1. I. Haftung
  1. H&P haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadenersatzhaftung betragsmäßig mit EUR 3.000.000 pro Schadensfall begrenzt. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter haftet H&P nicht.
  2. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von vorstehenden Einschränkungen unberührt.
  1. Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist eine Haftung ausgeschlossen.
  1. J. Schlussbestimmungen, Anwendbares Recht, Gerichtsstand 
  1. Sollte eine Bestimmung des Vertrages ungültig sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich in einem solchen Falle, die unwirksame Bestimmung durch eine dieser im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommende Bestimmung zu ersetzen.
  2. Änderungen des Vertrages bedürften der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis.
  3. Der Einsatz von Subunternehmern ist stets zulässig.
  4. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Republik Österreich. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes gelten im Verhältnis zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dem UGB (Unternehmensgesetzbuch) und dem ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) lediglich subsidiär.
  5. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist 6900 Bregenz, Österreich.
  1. K. Rücktrittsbelehrung für Verbraucher 
  1. 1. Ist der Kunde Verbraucher und hat er seine Vertragserklärung weder in den von H&P für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Der Lauf dieser Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift von H&P, die zur Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und die Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktrittsrechts enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags, bei Kaufverträgen über Waren mit dem Tag, an dem der Verbraucher den Besitz an der Ware erlangt. Ist die Ausfolgung einer solchen Urkunde unterblieben, so steht dem Verbraucher das Rücktrittsrecht für eine Frist von zwölf Monaten und 14 Tagen ab Vertragsabschluss beziehungsweise Warenlieferung zu; wenn der Unternehmer die Urkundenausfolgung innerhalb von zwölf Monaten ab dem Fristbeginn nachholt, so endet die verlängerte Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die Urkunde erhält. Bei Versicherungsverträgen endet die Rücktrittsfrist spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags.
  2. 2. Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu,
  • – wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat,
  • – wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind oder
  • – bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Unternehmern außerhalb ihrer Geschäftsräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt 25 Euro, oder wenn das Unternehmen nach seiner Natur nicht in ständigen Geschäftsräumen betrieben wird und das Entgelt 50 Euro nicht übersteigt,
  • – bei Verträgen, die dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz unterliegen, oder
  • – bei Vertragserklärungen, die der Verbraucher in körperlicher Abwesenheit des Unternehmers abgegeben hat, es sei denn, dass er dazu vom Unternehmer gedrängt worden ist.
  1. 3. Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.

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